AGB

Allgemeine Liefer- und Montagebedingungen der STRATEA AG

Stand März 2024

Allgemeines


Diese vorliegenden allgemeinen Verkaufs- und Lieferbedingungen finden auf alle Lieferungen und Montagen von Betonfertigteilen sowie von Natur- und Kunststein zwischen der STRATEA AG (nachfolgend STRATEA) und ihren Kunden (nachfolgend «Kunden») Anwendung.


Wo nicht anders geregelt, gelten im Weiteren die in der Schweiz gültigen Tragwerksnormen, die allgemeinen Bedingungen Bau der SIA, insbesondere die SIA-Norm 118, resp. die harmonisierten Europäischen Produktnormen für Betonfertigteile. Die vorliegenden Bestimmungen weichen in Teilen von der SIA-Norm 118 ab und gehen dieser vor.


Die AGB können jederzeit auf der Website der STRATEA eingesehen und heruntergeladen werden. Es gelten die jeweils im Zeitpunkt des Vertragsschlusses auf den Websites publizierten Versionen. Mit Annahme der Offerte bzw. Aufgabe einer Bestellung gelten die vorliegenden AGB von STRATEA als (ausdrücklich oder stillschweigend) akzeptiert. Änderungen oder Ergänzungen der AGB müssen zu ihrer Gültigkeit von STRATEA schriftlich bestätigt werden.


AGB des Kunden gelten allein und nur so weit, als sie von STRATEA ausdrücklich schriftlich anerkannt werden. Stillschweigen kann nicht als Einverständnis oder Anerkennung ausgelegt werden. Dieses Zustimmungserfordernis gilt in jedem Fall, beispielsweise auch dann, wenn STRATEA in Kenntnis der Geschäftsbedingungen des Kunden die Lieferung an ihn vorbehaltlos ausführt.


Anwendbare Normen


Es gelten die harmonisierten Europäischen Normen, im Besonderen die EN 13369 sowie die dazugehörenden Produktnormen. Sofern möglich, wird die Bemessung nach den SIA-Tragwerksnormen, insbesondere SIA-Norm 244 (Kunststeinarbeiten) und SIA Norm 246 (Natursteinarbeiten) vorgenommen. Bei widersprüchlichen Aussagen gelten die harmonisierten Europäischen Normen. Sofern das Gegenteilige nicht ausdrücklich schriftlich vereinbart wird, gelten die vorliegenden allgemeinen Lieferungs- und Montagebedingungen vor den SIA-Tragwerksnormen.


Die Anwendung der SIA Normen 118, 181 und 414 werden gegebenenfalls im Rahmen des Projekts zwischen den Parteien besonders definiert.


Produktbeschreibungen und technische Dokumentationen


STRATEA übernimmt für Angaben in Produktbeschreibungen und technischen Dokumentationen keine Haftung. Insbesondere sind Angaben zu Preisen, Massen und Gewichten als Richtgrössen bzw. Kalkulationshilfen zu verstehen.


STRATEA behält sich das Recht vor, die jeweiligen Angaben jederzeit zu ändern, insbesondere mit Bezug auf Preise, Masse und Gewichtsangaben. STRATEA ist nicht verpflichtet, dargestellte Produkte an Lager zu halten.


Vertragsschluss, Leistungen und Preise


Die Gültigkeit von Offerten ist unter Vorbehalt spezieller Vereinbarungen auf 2 Monate ab Ausstellungsdatum beschränkt. Es besteht die Möglichkeit, dass eine Liefervereinbarung schriftlich abgeschlossen wird. Ansonsten gilt die Annahme der Offerte unter Einbezug der vorliegenden AGB als Vertrag zwischen den Parteien. Die darauffolgende Bestellung kann mündlich oder schriftlich erfolgen.


Die offerierten Leistungen und Preise basieren – soweit vorhanden – auf den zur Zeit der Offertstellung verfügbaren (Submissions-) bzw. Kunden-Unterlagen. Die Preise werden mit den am Tag der Offertstellung gültigen Lohnsätzen, Listenpreisen für Materialien, Transportkosten und Kranmieten und staatlichen Abgaben berechnet. Die in den Preisen inbegriffenen Leistungen gehen aus dem Leistungs- und Terminbeschrieb hervor.


Stellt sich nach der konkreten Ausmessung nach Abschluss des Vertrages heraus, dass – anders als in den (Submissions-) bzw. Kunden-Unterlagen – preissteigernde Umstände vorliegen (insbesondere mehr Material oder andere/zusätzliche Materialien), wird STRATEA dies umgehend mitteilen. Der Kunde hat Mehrmengen zu akzeptieren, auch bei Vereinbarung einer Pauschale. Bei anderen/zusätzlichen Materialien hat der Kunde eine Preissteigerung von bis zu 20% ebenfalls zu akzeptieren: Überschreiten die Anpassungen 20%, haben beide Parteien die Möglichkeit, vom Vertrag ohne Kostenfolgen jeglicher Art zurückzutreten.


Die Preise verstehen sich exklusive der jeweils im Zeitpunkt der Leistungserbringung gültigen Mehrwertsteuer.


Die Preise können aufgrund von Umständen, die ausserhalb des Einflussbereichs von STRATEA liegen, steigen. Insbesondere geht es um eine Erhöhung der Preise für Stahl, Kunststoff, Treibstoff, Strom und Gas sowie Zement. Entgegen der SIA Norm 118 kann STRATEA auch bei Vereinbarung einer Pauschale eine Erhöhung entsprechend der Erhöhung der Preise in den genannten Sparten in vollem Umfang auf den Kunden abwälzen, sofern die Kosten sich für eine der genannten Sparten um mehr als 5% erhöhen.


Die Berechnung der Teuerung bei Einheitspreisen und Globalpreisen (sowie gemäss vorstehender Ziffer bei Pauschalpreisen) berechnet sich wie folgt: STRATEA steht es frei zu entscheiden, ob eine Teuerungsberechnung gemäss Gleitpreisformel oder mit dem Produktionskostenindex oder in Ausnahmefällen via Mengennachweisverfahren stattfinden soll.


Leistungen in Regie unterliegen in jedem Fall der Teuerung. Preisänderungen infolge Teuerung auf Regiearbeiten werden aufgrund der zum Zeitpunkt der Ausführung aktuellen Regieansätze verrechnet.


Leistungsumfang und Bestellungsänderungen


Massgeblich für den Umfang und die Ausführung der Leistungen ist die Liefervereinbarung (s. Vorbehalt Ziff. 4.3). Die in den Preisen inbegriffenen Leistungen gehen aus dem Leistungs- und Terminbeschrieb hervor. Leistungen, die darin nicht enthalten sind, werden separat verrechnet. Bei Vor- und Nebenarbeiten ist im Preis lediglich eine Bemusterung im üblichen Rahmen mit Kollektionsmustern inbegriffen.


Der Kunde ist verantwortlich für die Berechnung und Bemessung der statisch und dynamisch beanspruchten Bauteile, insbesondere auch durch Erdbeben, der Wärme- und Schalldämmung sowie für die Einführung der Elementschnittkräfte in die Ortsbetonkonstruktion. Die festgelegte Bewehrung muss den Erfordernissen der Fertigung, der Lagerung, des Transportes und der Montage gerecht werden. STRATEA trifft hierfür keinerlei Verantwortung.


Die Beratertätigkeiten der STRATEA Mitarbeiter erfolgen unverbindlich und unter Ausschluss jeglicher Haftung. Sämtliche Angaben, Lösungsvorschläge usw. sind durch den Projektverfasster bzw. den zuständigen Bauingenieur zu prüfen und zu genehmigen. Hinweise in Produktbeschreibungen, technischen Dokumenten und Offerten stellen keine Beratung dar und sind unverbindlich.


Der Kunde kann nach Abschluss des Vertrages Änderungen oder zusätzliche Arbeiten verlangen, die ihm nützlich oder erforderlich erscheinen. Bestellungsänderungen sind Vertragsänderungen und führen zu Anpassungen des Stück- und Gesamtpreises. Dies gilt z.B. auch für grössere Vielfalt bei gleicher Menge. Bestellungsänderungen werden dem Kunden von STRATEA schriftlich mittels eines Nachtrags offeriert. STRATEA ist bei der Bemessung des Preises für die Bestellungsänderung frei, sofern nichts anderes schriftlich vereinbart wurde. Der Kunde stimmt der Nachtragsofferte (stillschweigend z.B. durch Annahme der Leistung oder explizit mittels Unterzeichnung des Nachtrages) zu.


Regiearbeiten


Werden Arbeiten in Regie ausgeführt, stellt STRATEA mit der Rechnung einen schriftlichen Regierapport zur Verfügung. Darauf sind sämtliche prüfbaren Informationen enthalten. Der Kunde prüft die Unterlagen und bringt allfällige Beanstandungen innerhalb von 3 Tagen ab Zustellung des Regierapports an. Versäumt er diese Frist, gelten die Regierapporte als anerkannt und die Leistung als fällig. Der Kunde hat STRATEA in jedem Fall einen unterzeichneten Rapport zuzustellen.

Bauablaufstörungen


Bei Mehraufwendungen infolge Bauablaufstörungen (z.B. verspäteter Baustart, Verzögerungen wegen Planungsfehlern auf der Bauherrenseite, Verzögerungen durch Verschulden Dritter) zeigt STRATEA dem Kunden die entsprechenden Mehraufwendungen innert angemessener Frist seit der Entstehung auf. Die Kosten werden gemäss Vorgaben des KBOB oder gemäss tatsächlich anfallender Mehrkosten (längeres Vorhalten, höherer Materialaufwand etc.) inklusive einer allfälligen Teuerung (auch bei Vorliegen eines Pauschalpreises) berechnet. Längeres Vorhalten von Kranen gilt unabhängig vom Vorliegen eines Schadens als vergütungspflichtig.

Transport, Zufahrt und Ablad und Gefahrübergang


Geliefert wird franko Baustelle, in voll ausgelasteten Fuhren. Ohne vorausgehende schriftliche Abmachung ist der Kunde für den Ablad der Produkte selbst verantwortlich. Die Lastenzüge sind unverzüglich zu entladen. Standzeiten eines Fahrzeuges, die eine halbe Stunde (einschliesslich Abladezeit) überschreiten, werden verrechnet. Für die notwendigen Abladegeräte samt Zubehör ist der Kunde besorgt. Wo nicht anders vermerkt, ist das Entfernen von Montagehilfen, das Schliessen von Montageaussparungen und Montagehülsen, usw. Sache des Kunden.


Wird die Ware inkl. Kranablad bestellt, wird der Ablad nach Tarif gemäss Offerte verrechnet, auch wenn die Ware entgegen der Bestellung vom Kunden selbst abgeladen worden ist. Für den Ablad sind nur Geräte und Hilfsmittel zulässig, die das Produktgewicht zu tragen vermögen.


Für den Ablad eines ganzen Lastwagens mit Anhänger werden 30 Minuten disponiert. Zusätzliche Abladezeit wird dem Kunden verrechnet.


Die Zufahrt zum Lieferort mit grossen Lastwagen ist durch den Kunden zu gewährleisten. Das Befahren von Baustellen und Zufahrten im Auftrag des Kunden geschieht auf dessen Risiko und Gefahr. Für allfällige Schäden an nicht Lastwagen tauglichen Strassen und Plätzen, auch infolge des Abstützens des Krans, wird jede Haftung abgelehnt bzw. muss STRATEA bei Inanspruchnahme durch Dritte vollumfänglich entschädigt werden.


Für Lieferungen in Berggebiete oder anderweitig schwer erreichbare Gebiete werden Transportzuschläge verrechnet (z.B. Zuschläge für Spezialbewilligungen, Überbreite, Privatstrassen usw.), auch wenn diese bei Vertragsschluss noch nicht bekannt waren.


Die Mitarbeiter von STRATEA sind frei in der Beurteilung, ob eine sichere Abladung möglich ist und können ohne Ersatzansprüche eine Abladung verweigern. Der Kunde hat umgehend die notwendigen Vorkehrungen für eine sichere Abladung gemäss Vorgaben von STRATEA zu treffen und die Kosten einer erneuten Lieferung zu tragen.


Nutzen und Gefahr gehen mit Beginn des Ablads auf den Kunden über. Beanstandungen wegen Transportschäden sind STRATEA vor dem Ablad mitzuteilen. Beim Transport durch den Kunden gehen Nutzen und Gefahr mit der Bereitstellung zum Transport (sprich vor Verladung) durch die STRATEA über.


Kranarbeiten und Montage


Ergänzend zur vorstehenden Ziffer 8 ist der Kunde verantwortlich dafür, dass die Baustelle ringsum für schwere Pneukrane (oder entsprechend verwendete Maschinen zur Montage) gut befahrbar und zugänglich ist und dass genügend Platz für die Lagerung der Betonfertigteile und der Montageausrüstung vorhanden ist. Die Piste für Pneukrane muss genügend gross sein, um das Installieren und Manövrieren der Pneukrane zu gewährleisten und muss bei jeder Witterung befahrbar und zugänglich sein. Erforderliche Verkehrsmassnahmen, Spriessungen, Auffahrrampen und Aushubarbeiten sind vom Kunden bauseits zu veranlassen.


Für Schäden am Kranwagen, die ohne ein Verschulden von STRATEA entstehen, haftet der Kunde. Bei Ausfall des Krans oder verspätetem Eintreffen ist jegliche Haftung und Schadenersatzforderung für sämtliche unmittelbaren und mittelbaren Schäden ausgeschlossen, so insbesondere für Arbeitsverzögerungen, Arbeitslöhne, Standgelder usw.


Ein vom Kunde zur Verfügung gestellter Baukran hat prioritär für die Montage zur Verfügung zu stehen. Für die Montage erforderliche und von Behörden vorgeschriebene Gerüstungen und Abschrankungen hat der Kunde, in Absprache mit STRATEA, kostenlos zu stellen. Allfällige montagebedingten Anpassungen der Gerüstung haben bauseits zu erfolgen. Der Kunde hat Strom- und Wasseranschlüsse in unmittelbarer Nähe zur Montagebaustelle zur Verfügung zu stellen.


Die Arbeiten des örtlichen Unternehmers müssen so weit abgeschlossen sein, dass die Montage sofort angefangen werden kann und nicht behindert wird. Notwendige Einlagen im Ortbeton für Montageabspannungen und Verbindungen werden bauseits und ohne Kosten für STRATEA versetzt. Die erforderlichen Achs- und Höhenfixpunkte sind bauseits zu erstellen


Der bauseits erstellte Unterbau wird vor Montagebeginn durch den Kunden auf seine Massgenauigkeit überprüft. Mehraufwendungen infolge Überschreitung der Rohbautoleranzen werden nach Aufwand verrechnet. Weisungen der Bauleitung sind an die Montageleitung zu richten. Verzögerungen und Unterbrüche in der Montage, die nicht von STRATEA zu vertreten sind, werden separat verrechnet. Absperrungen, Spriessungen und Verstrebungen dürfen nur in Absprache mit der Montageleitung entfernt werden.


Der Kunde hat die Montageleistungen nach Beendigung umgehend zu prüfen und STRATEA allfällige Mängel der Montagearbeiten umgehend, spätestens jedoch innerhalb von 5 Arbeitstagen schriftlich anzuzeigen. Unterlässt er dies, gelten die Montageleistungen als angenommen. Des weiteren gelten auch für diese Leistungen die Gewährleistungs- und Haftungsbestimmungen gemäss Ziff. 12 f.


Lieferung und Annahme durch den Kunden


STRATEA ist bestrebt, die angegebenen Liefertermine einzuhalten. Die in den Auftragsbestätigungen von STRATEA genannten Liefertermine stellen jedoch lediglich Richttermine dar und führen nicht zu einer Ersatzpflicht bei Nichteinhalten.


Die zeitliche Abwicklung der Lieferung wird in einem Terminprogramm bei Vertragsabschluss festgelegt; darin eingeschlossen sind auch die Termine für die Lieferung der gültigen Ausführungsdokumente. Der Kunde ist verpflichtet, der STRATEA zeitig, spätestens jedoch 6 Wochen vor Produktionsstart sämtliche für die Ausführung notwendigen Planunterlagen zur Verfügung zu stellen. Die dem Kunden unterbreiteten Fabrikationspläne müssen umgehend, spätestens jedoch innert 14 Arbeitstagen seit Erhalt visiert und, eventuell korrigiert, retourniert werden. Die einzelnen Lieferungen sind rechtzeitig abzurufen. STRATEA hat Anspruch auf eine angemessene Erstreckung der Lieferfristen, wenn fehlende Ausführungsdokumente oder andere nicht zu vertretende Umstände die termingerechte Lieferung verzögern.


Der Kunde ist verpflichtet, der STRATEA mindestens 4 Wochen vor dem geplanten Liefertermin von sich aus bekannt zu geben, wenn Verzögerungen zu erwarten sind. Er hat der STRATEA umgehend einen neuen Liefertermin anzukündigen. Versäumt er dies oder entsteht eine verzögerte Lieferung für die Produkte der STRATEA erst später, so hat der Kunde die Folgen gemäss nachstehender Ziffer zu tragen.


Wird eine Lieferung verzögert, die nicht die STRATEA zu vertreten hat, werden die Betonfertigteile auf Rechnung (Lagergebühr pro Monat: 2.5% des Lagerwerts) und Gefahr des Kunden (vorgezogener Gefahrübergang) gelagert. Der Kunde hat jederzeit die Möglichkeit, die Betonfertigteile in geeigneten Räumlichkeiten auf eigene Kosten (dies beinhaltet auch die Transportkosten) zwischenzulagern. STRATEA ist daher nicht verpflichtet, die Betonfertigteile in einer hierfür geeigneten Umgebung zu lagern: Diese werden unabhängig von der jeweiligen Witterung im Freien gelagert. Können die Produkte aufgrund dieser Tatsache beim verspäteten Liefertermin nicht mehr genutzt werden und müssen neue Betonfertigteile erstellt werden, ist STRATEA sowohl für die erstmalige als auch für die wiederholte Erstellung der Betonfertigteile zuzüglich zur Lagergebühr zu vergüten.


Zahlungsbedingungen und Schlussrechnung


Wenn nicht anders vereinbart, sind folgende Zahlungen fällig:


1/3 der Auftragssumme bei Abschluss der Liefervereinbarung;


sofortige Fälligkeit bei Leistung von Regiearbeiten, Teuerungen; Mehraufwendungen infolge Bauablaufstörungen, Leistungen von Bestellungsänderungen;


wöchentliche Inrechnungstellung nach Arbeitsfortschritt;


allfällige Restsumme bei Stellung der Schlussrechnung.


Die Rechnungen von STRATEA sehen jeweils eine Zahlungsfrist von 30 Tagen vor. Das Skonto beträgt 2% bei einer Skontofrist von 8 Tagen ab Rechnungsstellung.


Die Schlussrechnung wird nach erfolgter Abnahme der Arbeiten erstellt. STRATEA hat einen Anspruch auf Abnahme der Arbeiten/Produkte sobald sämtliche Leistungen des Vertrages erfüllt sind. Dies gilt auch für Leistungen im Subunternehmerverhältnis, wenn erst später mit einer Abnahme des Gesamtwerks zu rechnen ist. Verweigert der Kunde eine Abnahme, wird die Schlussrechnung gestellt, sobald STRATEA sämtliche Arbeiten des entsprechenden Vertrages ausgeführt hat. Die Prüffrist beträgt 14 Tage, die Zahlungsfrist 30 Tage.


STRATEA behält sich vor, jederzeit auf Lieferung bzw. Leistungserbringung gegen Vorkasse zu bestehen (insbesondere bei zweifelhafter Bonität oder Zahlungsrückständen oder ungerechtfertigten Mängelrügen des Kunden).


Bei Nichtzahlung gerät der Kunde ohne weitere Nachfristsetzung oder Mahnung in Verzug und die aktuellen gesetzlichen Verzugszinsen und allenfalls weitere entstandene Kosten werden in Rechnung gestellt.


Bei Lieferungen franko Baustelle ohne Montage sind Abzüge wegen Bauschäden oder für Baureinigung, Strom, Wasser, usw. ausgeschlossen, bei Lieferungen mit Montage höchstens vom Betrag für die Montage und nur für den Leistungsumfang der Bauleistung zulässig.


Die Verrechnung durch den Kunden mit Ansprüchen der STRATEA gegen ihn ist ausgeschlossen (ebenfalls ausgeschlossen ist die Einrede des Kunden der nicht gehörigen Erfüllung).


Garantien


Anzahlungsgarantie (Sicherung von geleisteten Vorauszahlungen): Eine Anzahlungsgarantie ist nur dann geschuldet, wenn eine solche zwischen den Parteien explizit vereinbart wird. Regelt die potenzielle Vereinbarung zwischen den Parteien es nicht anders, gilt für die Anzahlungsgarantie der STRATEA folgendes:


Anzahlungsgarantie ist in jedem Fall begrenzt auf den Umfang der tatsächlich geleisteten Anzahlung/Vorauszahlung


Sie tritt erst dann in Kraft und kann verlangt werden, wenn die Anzahlung geleistet wurde


Die Gültigkeit der Anzahlungsgarantie ist befristet auf den Zeitpunkt, in welchem Leistungen und Lieferungen von STRATEA erbracht wurden, die dem Umfang der Garantie entsprechen.


Die Garantie erlischt bzw. reduziert sich automatisch schrittweise jeweils auf den Zeitpunkt und im Betrag der erbrachten Leistungen und Lieferungen gemäss vorstehendem Buchstabe c, unabhängig davon, ob der Besteller die Leistung abgenommen hat oder sich vorbehält, Mängel zu rügen oder solche gerügt hat.


Erfüllungsgarantie (Sicherung von Risiken aus nicht vertragskonformer Leistungserbringung): Eine Erfüllungsgarantie ist nur dann geschuldet, wenn eine solche zwischen den Parteien explizit vereinbart wird. Regelt die potenzielle Vereinbarung zwischen den Parteien es nicht anders, gilt für die Erfüllungsgarantie der STRATEA folgendes:


Die Erfüllungsgarantie ist auf die darin festgehaltene, in jedem Fall jedoch auf die maximale Dauer der Verjährungs- und Gewährleistungsfristen von 2 Jahren beschränkt.


Die Erfüllungsgarantie hat der zeitlichen Veränderung des Sicherheitsbedürfnisses zu folgen und ist degressiv auszugestalten.


Die Erfüllungsgarantie wird erst bei Abnahme des Werkes wirksam. Wird sie bei expliziter Vereinbarung bereits früher wirksam, muss sie bei Abnahme des Werks ohne schwerwiegende Mängel auf einen Drittel der Gesamtsumme reduziert werden.


Bei verschuldeter Verzögerung durch die Kundenseite besteht kein Anspruch auf Verlängerung der Garantie.


Veränderung sich die Werkvertragssumme im Laufe der Erfüllung, führt dies zur prozentualen Anpassung der Garantiesumme nach unten. Bei Erhöhung der Werkvertragssumme wird die Garantiesumme nicht angepasst.


Wird eine Erfüllungsgarantie vereinbart, entfällt die Möglichkeit eines Rückbehalts gemäss SIA Norm 118.


Das Recht, die Garantie zu ziehen, steht beim Kunden lediglich der amtierenden Geschäftsleitung zu.


Qualität und Gewährleistung


QS Naturstein etc. und Kunststein, Keramik, mineralische Baustoffe.

Die Qualität der Betonfertigteile entspricht den in Ziff. 1 genannten Normen und Regelwerken sowie den Merkblättern SwissBeton und dem «Merkblatt für Sichtbetonbauten». Die Qualität ccc.


Muster bei Natur- und Kunststeinen:


Mustersteine sind eine unverbindliche Darstellung der allgemeinen Charakteristik des Natursteins. Die völlige Übereinstimmung der Natursteinlieferung mit diesem Muster kann nicht gefordert werden. Die Muster dienen lediglich als Beispiel, nicht als Referenz.


f


Die Ware ist sofort nach Erhalt (d.h. noch vor Beginn des Ablads) auf erkennbare Mängel zu prüfen. Beanstandungen sind STRATEA umgehend, d.h. innert Tagesfrist (24 Stunden) ab Ablieferung und in jedem Fall vor Verwendung der Ware schriftlich und detailliert mitzuteilen. Verspätete Mängelrügen gelten als verwirkt. Wird die beanstandete Ware ohne ausdrückliche schriftliche Zustimmung von STRATEA weiterverwendet, ist jegliche Gewährleitung und Haftung von STRATEA ausgeschlossen. Verdeckte Mängel sind STRATEA ebenfalls umgehend innert 3 Arbeitstagen seit Feststellen des Mangels zu melden.


Die Gewährleistungs- und Verjährungsfrist beträgt zwei Jahre, beginnend mit dem Tag der Ablieferung. Diese Frist gilt auch, wenn die Ware bestimmungsgemäss in ein unbewegliches Werk integriert worden ist und dessen Mangelhaftigkeit verursacht hat.


Mängel, die während dieser Frist auftauchen und die nachweislich auf Material-, Herstellungs-, Transport- oder Montagefehler der STRATEA zurückzuführen sind, werden bei fristgerechter Rüge (s. vorangehende Ziffer) nach Wahl der STRATEA durch Nachbesserung oder Nachlieferung behoben. Die anderen Gewährleistungsbehelfe sind ausgeschlossen.


Der Kunde nimmt zur Kenntnis, dass Beton ein Gemisch aus Sand, Kies, Zement und Wasser ist und somit unter Ausnahme von allfälligen Zusatzmitteln aus Naturprodukten besteht. Naturprodukte variieren in ihrer Form und Farbe und prägen somit die Betonprodukte. STRATEA lehnt deshalb insbesondere auch jegliche Gewährleistung oder Haftung ab, die auf dem natürlichen Veränderungsprozess des Naturprodukts Beton beruht. Gemeint sind hier insbesondere Veränderungen in der Oberflächenstruktur, Poren oder Haarrisse, Ausblühungen, Wolkenbildungen, Gelb- und Braunverfärbung, Farb- und Strukturdifferenzen sowie sämtliche weitere Farbveränderungen.


Poren und Haarrisse infolge Schwinden oder Kriechen sind unvermeidbar und beeinträchtigen die Qualität des Betons nicht. Bei der Zementhydratation kann an der Betonoberfläche gelöstes Calciumhydoxid zu unlöslichem Calciumcarbonat entstehen und Ausblühungen ausbilden. Im Aushärtungsprozess kann, im Gestein oder Zement enthaltenes gelöstes Eisen, an die Oberfläche wandern und somit Gelb- oder Braunverfärbungen oder Wolkenbildungen auslösen. Da Kondens- oder Schwitzwasser auch zu Verfärbungen oder Ausblühungen führen können, ist das Abdecken mit Plastikfolien sorgfältig zu planen und auszuführen oder wenn möglich darauf zu verzichten.


Betonprodukte werden in Schalungen (Holz oder Stahl) hergestellt. Diese Schalungen unterliegen einer Abnutzung, was unvermeidlich zu gewissen Masstoleranzen führt. STRATEA ist bestrebt, die Masstoleranzen so klein wie möglich zu halten. Generell gelten die Qualitätsstandards der SwissBeton (Fachverband für Schweizer Betonprodukte).


Für Mängel, die sich aus der bauseits vorgegebenen Konstruktion ergeben, leistet STRATEA keine Gewähr. Überdies lehnt STRATEA jegliche Gewährleistung oder Haftung für Mängel ab, die durch nicht konforme Lagerung der Produkte durch den Kunden entstanden sind. Der Kunde nimmt zur Kenntnis, dass auf eine sichere Lagerung zu achten ist und dass die Produkte vor Temperaturschwankungen insbesondere durch Sonneneinstrahlung zu schützen sind. Wird das Produkt nicht für den vorgesehenen Gebrauch verwendet und/oder nicht unter Berücksichtigung der technischen Wegleitung oder gemäss Vorgaben der STRATEA AG verbaut, so kann die Sicherheit und Gebrauchstauglichkeit nicht gewährleistet werden und jegliche Gewährleistung und Haftung wird ausgeschlossen.


STRATEA weist auch jegliche Gewährleistungsforderungen bei unsachgemässer Pflege der Produkte zurück. Der Kunde nimmt insbesondere zur Kenntnis, dass Beton nicht säurebeständig ist, keinesfalls dampfdicht imprägniert werden darf und der Einsatz von Hochdruckgeräten bei Beton Abplatzungen/Ablösungen an der Oberfläche hervorrufen kann.


Haftung für Schäden


Die Haftung für direkte Schäden und Mangelfolgeschäden bei Mängeln ist sowohl für Eigenprodukte als auch für Produkte anderer Hersteller im gesetzlich zulässigen Umfang ausgeschlossen.


Eine Haftung für Verzugsschäden ist beschränkt auf 50% des Verrechnungspreises der verzögerten Lieferung, dies unter Berücksichtigung der gesetzlichen Grenzen des Haftungsausschlusses.


STRATEA haftet überdies in jedem Fall nicht für indirekte Schäden (insbesondere reine Vermögensschäden wie z.B. entgangener Gewinn, Konventionalstrafen von Drittpersonen, nicht realisierte Einsparung, Betriebsunterbrüche, Umsatzausfälle, Mehraufwand etc.).


Höhere Gewalt


Ist STRATEA an der Erfüllung der Verpflichtung infolge Ereignisse höherer Gewalt gehindert, gleichwohl, ob diese bei STRATEA oder einem Vorlieferanten eingetreten sind, so verlängert sich die Lieferzeit um die Dauer der Behinderung zuzüglich einer angemessenen Anlaufzeit, ohne dass STRATEA Kostenfolgen (insbesondere Schadenersatzansprüche) entstehen. Die Parteien vereinbaren überdies, dass der Vertrag von jeder Partei gekündigt werden kann, wenn di Dauer des Hindernisses 120 Tage überschreitet. Als Definition des Begriffs für höhere Gewalt gelten die ICC Force Majeure Klauseln.


Gleich zu behandeln sind Lieferschwierigkeiten und Lieferengpässe, die nicht durch STRATEA zu vertreten sind und entweder dazu führen, dass einzelne Produkte nicht in genügender Quantität oder nur zu höheren Preisen erhältlich sind. STRATEA hat das Recht, frei über die Allokation der vorhandenen Ressourcen zu entscheiden.


Schlussbestimmungen


Sollten einzelne oder mehrere Bestimmungen der vorliegenden AGB ganz oder teilweise unwirksam sein oder werden, bleibt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen davon unberührt.


Die gelieferten Produkte bleiben bis zur vollständigen Bezahlung im Eigentum der STRATEA.


Ausschliesslicher Gerichtsstand ist der Sitz von STRATEA.


Das Vertragsverhältnis untersteht schweizerischem Recht unter Ausschluss des CISG.